Das Recht auf solche Kopiervergütungen gehört, neben anderen (Art. 13, Art. 20 Abs. 3 und Art. 35 URG), zu den Vergütungsansprüchen, die das am 1. Juli 1993 in Kraft getretene URG eingeführt hat, um Urheber und ausübende Künstler an den Erträgen von unkontrollierbaren Massennutzungen ihrer Werke und Darbietungen teilhaben zu lassen. Für diese Ansprüche sieht das Gesetz zwingend die kollektive Verwertung vor: Sie können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften (Art. 40 ff. URG) – wie beispielsweise der Klägerin – geltend gemacht werden (Art. 13 Abs. 3, Art. 20 Abs. 4, Art.