3. Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden (Art. 19 Abs. 1 URG). Erlaubt ist dabei insbesondere auch das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben für die interne Information oder Dokumentation (Art. 19 Abs. 1 lit. c URG). Wer sich dieser Form des Eigengebrauchs bedient, schuldet jedoch dem Urheber oder der Urheberin hierfür eine Vergütung (Art. 20 Abs. 2 URG). Das Recht auf solche Kopiervergütungen gehört, neben anderen (Art. 13, Art. 20 Abs. 3 und Art.