Weitere Beweise sind keine zu erheben. Betreffend Sachverhalt ist demnach von den Ausführungen in der Klageschrift (E. II. a Ziffer 6 - 10 inklusive der Beilagen), wozu insbesondere auch die Übersicht der offenen Rechnungen gehört, auszugehen. Der Einfachheit halber wird hiermit darauf verwiesen.