2.2 Ein Sachurteil zugunsten des Klägers ergeht, wenn er mit Blick auf die anwendbaren Rechtsnormen die erforderlichen Tatsachenbehauptungen aufgestellt, den Klagegrund substantiiert vorgetragen hat und keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit seiner Sachdarstellung bestehen (Daniel Willisegger, a.a.O., Art. 223 N. 23). Das Obergericht hat vorliegend keine Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen und der vorgebrachten Beweise (e contrario Art. 153 Abs. 2 ZPO). Weitere Beweise sind keine zu erheben.