Dabei ist die (materielle beziehungsweise formelle) Spruchreife gegeben, sofern der massgebliche Sachverhalt aufgrund der Klage bereits soweit erstellt ist, dass über die Rechtsbegehren mit ausreichender rechtlicher Begründung entschieden werden kann. Das Verfahren ist jedoch dann nicht spruchreif, wenn die Behauptungen der klagenden Partei unklar, widersprüchlich oder offensichtlich unvollständig sind, sodass die Ausübung der richterlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) als notwendig erscheint (Daniel Willisegger, in Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2017, Art. 223 N. 20 mit Hinweisen). Die Vorbringen der Klägerin sind vorliegend klar, eindeutig und vollständig.