2.1 Nachdem die Beklagte auch innert der ihr gestützt auf Art. 223 Abs. 1 ZPO gewährten kurzen Nachfrist keine Klageantwort einreichte, trifft das Gericht, sofern die Angelegenheit spruchreif ist, einen Endentscheid (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Dabei ist die (materielle beziehungsweise formelle) Spruchreife gegeben, sofern der massgebliche Sachverhalt aufgrund der Klage bereits soweit erstellt ist, dass über die Rechtsbegehren mit ausreichender rechtlicher Begründung entschieden werden kann.