1.3 Gemäss Art. 5 lit. a ZPO bezeichnet das kantonale Recht das Gericht, welches als einzige kantonale Instanz zuständig ist für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum. Gemäss Art. 37a Abs. 1 lit. a GOG entscheidet die zivilrechtliche Abteilung des Obergerichtes alle Streitigkeiten, die nach Bundesrecht einer einzigen kantonalen Instanz vorbehalten sind. Somit ist die sachliche Zuständigkeit der zivilrechtlichen Abteilung des Obergerichtes des Kantons Uri für die Beurteilung der vorliegenden Klage gegeben. Sämtliche Sachentscheidungsvoraussetzungen (Art. 59 ZPO) sind erfüllt, auf die Klage ist einzutreten. 2.