Gemäss Art. 12 ZPO ist für Klagen aus dem Betrieb einer geschäftlichen oder beruflichen Niederlassung oder einer Zweigniederlassung das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder Ort der Niederlassung zuständig. Die Beklagte hat in Schattdorf/UR ihre geschäftliche Niederlassung. Somit sind die Gerichte im Kanton Uri örtlich zuständig.