1.2 Der Beklagte betreibt eine geschäftliche Niederlassung. Der von der Klägerin gestützt auf Art. 19 und Art. 20 URG geltend gemachte Anspruch aus Urheberrecht für Reprografie- und Netzwerkvergütungen leitet sich aus dem Betrieb der Niederlassung durch die Beklagte ab. Die Beklagte ist gemäss Art. 19 und Art. 20 URG verpflichtet, für ihre urheberrechtlichen Nutzungen eine Vergütung zu bezahlen. Die Beklagte ist trotz mehrmaliger Mahnungen ihrer Zahlungspflicht nicht nachgekommen. Gemäss Art.