Die Ansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden. Die Klägerin hat als Verwertungsgesellschaft die Vergütungsansprüche wahrzunehmen und die Vergütung einzuziehen und stützt ihre Forderung auf die gemäss Art. 59 URG von der Eidgenössischen Schiedskommission genehmigten Gemeinsamen Tarife 8 und 9.