2022_OG Z 22 8. Zivilprozessordnung. Art. 5 lit. a ZPO i.V.m. Art. 37a Abs. 1 lit. a GOG. Art. 223 Abs. 2 ZPO. Sachliche Zuständigkeit der zivilrechtlichen Abteilung des Obergerichts für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum. Hat es die beklagte Partei versäumt eine Klageantwort einzureichen, kann das Gericht die Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei grundsätzlich als unbestritten betrachten. Ein Sachurteil zugunsten des Klägers ergeht, wenn er mit Blick auf die anwendbaren Rechtsnormen die erforderlichen Tatsachenbehauptungen aufgestellt, den Klagegrund substantiiert vorgetragen hat und keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit seiner Sachdarstellung bestehen.