{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2022-12-23", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2022-OG-Z-22-8_2022-12-23.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/31694", "Checksum": "fffe50c36c8f8365b772d964f832313d"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2022_OG Z 22 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 23.12.2022 2022_OG Z 22 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung. Art. 5 lit. a ZPO i.V.m. Art. 37a Abs. 1 lit. a GOG. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:25:44", "Checksum": "8c0bdaed8bbcfa1b642bb6e4d25b8c35", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 23.12.2022 2022_OG Z 22 8\nRegeste:\nZivilprozessordnung. Art. 5 lit. a ZPO i.V.m. Art. 37a Abs. 1 lit. a GOG. \n\n3.\nVeröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden (Art. 19 Abs. 1 URG).\nErlaubt ist dabei insbesondere auch das Vervielfältigen von Werkexemplaren in Betrieben für\ndie interne Information oder Dokumentation (Art. 19 Abs. 1 lit. c URG). Wer sich dieser Form\ndes Eigengebrauchs bedient, schuldet jedoch dem Urheber oder der Urheberin hierfür eine\nVergütung (Art. 20 Abs. 2 URG). Das Recht auf solche Kopiervergütungen gehört, neben\nanderen (Art. 13, Art. 20 Abs. 3 und Art. 35 URG), zu den Vergütungsansprüchen, die das\nam 1. Juli 1993 in Kraft getretene URG eingeführt hat, um Urheber und ausübende Künstler\nan den Erträgen von unkontrollierbaren Massennutzungen ihrer Werke und Darbietungen\nteilhaben zu lassen. Für diese Ansprüche sieht das Gesetz zwingend die kollektive\nVerwertung vor: Sie können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften (Art. 40 ff.\nURG) – wie beispielsweise der Klägerin – geltend gemacht werden (Art. 13 Abs. 3, Art. 20\nAbs. 4, Art. 35 Abs. 3 URG). Die Verwertungsgesellschaften, die für diesen Aufgabenbereich\nunter Bundesaufsicht stehen, sind verpflichtet, gestützt auf entsprechende Tarife (Art. 46 f.\nund Art. 55 ff. URG) die Vergütungsansprüche wahrzunehmen (Art. 44 URG) und ihre\nVerwertung nach festen Regeln und nach dem Gebot der Gleichbehandlung zu besorgen\n(Art. 45 Abs. 2 URG) (BGer 4A_41/2020 vom 17.04.2020 E. 2.2.1, 4A_39/2020 vom\n17.04.2020 E. 2.2.1; BGE 125 III 142 E. 3).\nDie Klägerin hat als zugelassene Verwertungsgesellschaft nicht nur das Recht, sondern\nauch die Pflicht, für die Vergütung entsprechende Tarife aufzustellen, die\nVergütungsansprüche wahrzunehmen und die Vergütungen einzuziehen. Die Klägerin stützt\nihre Forderung auf die gemäss Art. 59 URG von der Eidgenössischen Schiedskommission\ngenehmigten Gemeinsamen Tarife 8 und 9, welche für die Gerichte verbindlich sind (Art. 59\nAbs. 3 URG). Der Gemeinsame Tarif 8 (Fotokopiervergütung) umschreibt dabei den\nVerwendungsbereich, die Bedingungen und die Vergütungen für das Vervielfältigen\nurheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke auf Papier mittels dazu geeigneter\nGeräte (Fotokopiergeräte, Telefaxgeräte, Multifunktionsgeräte, Drucker usw.) ab einer\nPapier- oder digitalen Vorlage. Der Gemeinsame Tarif 9 (betriebsinterne Netzwerkvergütung)\numschreibt den Verwendungsbereich, die Bedingungen und die Vergütungen für das digitale\nVervielfältigen und Verbreiten von geschützten Werken und geschützten Leistungen in\nelektronischer Form zum Eigengebrauch mittels betriebsinterner Netzwerke im\nDienstleistungsbereich.\nDie Klägerin hat die Fotokopiervergütung sowie die betriebsinterne Netzvergütung\ngegenüber der Beklagten aufgrund des fehlenden Eingangs des Erhebungsformulars\ngestützt auf Ziffer 6 ff. und Ziffer 8.3 des Gemeinsamen Tarifs (GT) 8 sowie Ziffer 8.3 des\nGemeinsamen Tarifs (GT) 9 eingeschätzt. Gemäss Ziffer 8.3 der vorerwähnten GT‘s gilt die\nSchätzung als anerkannt, wenn die beklagte Partei die Schätzung nicht innert 30 Tagen\nreklamiert. Die Beklagte liess sich in der Folge – wie im Übrigen auch im vorliegenden\nKlageverfahren – nicht vernehmen. Somit gilt die Einschätzung als anerkannt. Auch die\nfolgenden Mahnschreiben blieben ohne Erfolg. Wer ein Kopiergerät besitzt und von einem\nPauschaltarif erfasst wird, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der tatsächlich angefertigten\nKopien aus geschützten Werken vergütungspflichtig, dafür aber auch unabhängig vom\nBetrag der zu leistenden Vergütung uneingeschränkt nutzungsberechtigt (vergleiche dazu\nBGE 125 III 145 ff. E. 4b mit Hinweisen). Was, wie vorerwähnt für den GT 8 gilt, hat auch bei\nbetriebsinternen Netzwerkvergütungen (GT 9) Geltung (vergleiche dazu BGE 4A_203/2015\nvom 30.06.2015 E. 3.4.2 mit Hinweisen).\nGesagtes erhellt, dass sich damit die Klage als begründet erweist und entsprechend\ngutzuheissen ist.\n"}