{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2022-12-23", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2022-OG-Z-22-8_2022-12-23.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/31694", "Checksum": "fffe50c36c8f8365b772d964f832313d"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2022_OG Z 22 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 23.12.2022 2022_OG Z 22 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung. Art. 5 lit. a ZPO i.V.m. Art. 37a Abs. 1 lit. a GOG. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:25:44", "Checksum": "8c0bdaed8bbcfa1b642bb6e4d25b8c35", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 23.12.2022 2022_OG Z 22 8\nRegeste:\nZivilprozessordnung. Art. 5 lit. a ZPO i.V.m. Art. 37a Abs. 1 lit. a GOG. \n\n1.\n1.1\nDie Klägerin ist eine der der Bundesaufsicht unterstellten Verwertungsgesellschaften im\nSinne von Art. 40 ff. Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte\n(Urheberrechtsgesetz, URG [SR 231.1]). Sie besitzt vom Eidgenössischen Institut für\ngeistiges Eigentum (IGE), Bern, die Bewilligung für die Geltendmachung der gesetzlichen\nVergütungsansprüche gemäss Art. 13, Art. 20, Art. 22, Art. 22a, Art. 22b und Art. 24c URG\nund ist somit aktivlegitimiert.\n1.2\nDer Beklagte betreibt eine geschäftliche Niederlassung. Der von der Klägerin gestützt auf\nArt. 19 und Art. 20 URG geltend gemachte Anspruch aus Urheberrecht für Reprografie- und\nNetzwerkvergütungen leitet sich aus dem Betrieb der Niederlassung durch die Beklagte ab.\nDie Beklagte ist gemäss Art. 19 und Art. 20 URG verpflichtet, für ihre urheberrechtlichen\nNutzungen eine Vergütung zu bezahlen. Die Beklagte ist trotz mehrmaliger Mahnungen ihrer\nZahlungspflicht nicht nachgekommen. Gemäss Art. 12 ZPO ist für Klagen aus dem Betrieb\neiner geschäftlichen oder beruflichen Niederlassung oder einer Zweigniederlassung das\nGericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder Ort der Niederlassung zuständig.\nDie Beklagte hat in Schattdorf/UR ihre geschäftliche Niederlassung. Somit sind die Gerichte\nim Kanton Uri örtlich zuständig.\n1.3\nGemäss Art. 5 lit. a ZPO bezeichnet das kantonale Recht das Gericht, welches als einzige\nkantonale Instanz zuständig ist für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum.\nGemäss Art. 37a Abs. 1 lit. a GOG entscheidet die zivilrechtliche Abteilung des\nObergerichtes alle Streitigkeiten, die nach Bundesrecht einer einzigen kantonalen Instanz\nvorbehalten sind. Somit ist die sachliche Zuständigkeit der zivilrechtlichen Abteilung des\nObergerichtes des Kantons Uri für die Beurteilung der vorliegenden Klage gegeben.\nSämtliche Sachentscheidungsvoraussetzungen (Art. 59 ZPO) sind erfüllt, auf die Klage ist\neinzutreten.\n2.\n2.1\nNachdem die Beklagte auch innert der ihr gestützt auf Art. 223 Abs. 1 ZPO gewährten\nkurzen Nachfrist keine Klageantwort einreichte, trifft das Gericht, sofern die Angelegenheit\nspruchreif ist, einen Endentscheid (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Dabei ist die (materielle\nbeziehungsweise formelle) Spruchreife gegeben, sofern der massgebliche Sachverhalt\naufgrund der Klage bereits soweit erstellt ist, dass über die Rechtsbegehren mit\nausreichender rechtlicher Begründung entschieden werden kann. Das Verfahren ist jedoch\ndann nicht spruchreif, wenn die Behauptungen der klagenden Partei unklar, widersprüchlich\noder offensichtlich unvollständig sind, sodass die Ausübung der richterlichen Fragepflicht\n(Art. 56 ZPO) als notwendig erscheint (Daniel Willisegger, in Basler Kommentar,\nSchweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2017, Art. 223 N. 20 mit Hinweisen). Die\nVorbringen der Klägerin sind vorliegend klar, eindeutig und vollständig. Das Verfahren ist\nsomit spruchreif.\n2.2\nEin Sachurteil zugunsten des Klägers ergeht, wenn er mit Blick auf die anwendbaren\nRechtsnormen die erforderlichen Tatsachenbehauptungen aufgestellt, den Klagegrund\nsubstantiiert vorgetragen hat und keine erheblichen Zweifel an der Richtigkeit seiner\nSachdarstellung bestehen (Daniel Willisegger, a.a.O., Art. 223 N. 23). Das Obergericht hat\nvorliegend keine Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen und der\nvorgebrachten Beweise (e contrario Art. 153 Abs. 2 ZPO). Weitere Beweise sind keine zu\nerheben. Betreffend Sachverhalt ist demnach von den Ausführungen in der Klageschrift (E.\nII. a Ziffer 6 - 10 inklusive der Beilagen), wozu insbesondere auch die Übersicht der offenen\nRechnungen gehört, auszugehen. Der Einfachheit halber wird hiermit darauf verwiesen.\n\n"}