{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2022-12-23", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2022-OG-Z-22-8_2022-12-23.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/31694", "Checksum": "fffe50c36c8f8365b772d964f832313d"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2022_OG Z 22 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 23.12.2022 2022_OG Z 22 8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung. Art. 5 lit. a ZPO i.V.m. Art. 37a Abs. 1 lit. a GOG. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:25:44", "Checksum": "8c0bdaed8bbcfa1b642bb6e4d25b8c35", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 23.12.2022 2022_OG Z 22 8\nRegeste:\nZivilprozessordnung. Art. 5 lit. a ZPO i.V.m. Art. 37a Abs. 1 lit. a GOG. \n\n2022_OG Z 22 8. Zivilprozessordnung. Art. 5 lit. a ZPO i.V.m. Art. 37a Abs. 1 lit. a GOG.\nArt. 223 Abs. 2 ZPO. Sachliche Zuständigkeit der zivilrechtlichen Abteilung des\nObergerichts für Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum. Hat es die\nbeklagte Partei versäumt eine Klageantwort einzureichen, kann das Gericht die\nTatsachenbehauptungen der klagenden Partei grundsätzlich als unbestritten\nbetrachten. Ein Sachurteil zugunsten des Klägers ergeht, wenn er mit Blick auf die\nanwendbaren Rechtsnormen die erforderlichen Tatsachenbehauptungen aufgestellt,\nden Klagegrund substantiiert vorgetragen hat und keine erheblichen Zweifel an der\nRichtigkeit seiner Sachdarstellung bestehen. Vorliegend bestehen keine Zweifel an der\nRichtigkeit der Tatsachenbehauptungen und der vorgebrachten Beweise.\n\nUrheberrecht. Art. 19, Art. 20, Art. 40 ff. und Art. 59 URG. Vergütungsanspruch für\nveröffentlichte Werke. Wahrnehmung des Vergütungsanspruchs durch zugelassene\nVerwertungsgesellschaften. Veröffentlichte Werke dürfen zum Eigengebrauch\nverwendet werden. Erlaubt ist dabei insbesondere auch das Vervielfältigen von\nWerkexemplaren in Betrieben für die interne Information oder Dokumentation. Wer\nsich dieser Form des Eigengebrauchs bedient, schuldet jedoch hierfür eine\nVergütung. Für diese Ansprüche sieht das Gesetz zwingend die kollektive Verwertung\nvor. Die Ansprüche können nur von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend\ngemacht werden. Die Klägerin hat als Verwertungsgesellschaft die\nVergütungsansprüche wahrzunehmen und die Vergütung einzuziehen und stützt ihre\nForderung auf die gemäss Art. 59 URG von der Eidgenössischen Schiedskommission\ngenehmigten Gemeinsamen Tarife 8 und 9. Wer ein Kopiergerät besitzt und von einem\nPauschaltarif erfasst wird, ist ohne Rücksicht auf die Zahl der tatsächlich\nangefertigten Kopien aus geschützten Werken vergütungspflichtig, dafür aber auch\nunabhängig vom Betrag der zu leistenden Vergütungen uneingeschränkt\nnutzungsberechtigt, dies gilt auch bei betriebsinternen Netzwerkvergütungen.\nVorliegend wird die Klage gutgeheissen.\n\nObergericht, 23. Dezember 2022, OG Z 22 8\n\nAus den Erwägungen:\n\n"}