Soweit die vorinstanzliche Begründung sich zu einem Thema nicht äussert, kann sich ein Beschwerdeführer diesbezüglich auch nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinandersetzen. Nebenbei ist festzustellen, dass die Verrechnungsforderungen der Beschwerdegegnerin bereits vor Ergehen es gerichtlichen Vergleichs entstanden sind. Aufgrund des bereits Gesagten, kann jedoch offengelassen werden, ob und inwiefern die Beschwerdegegnerin die Einrede der Verrechnung bereits vor dem gerichtlichen Vergleich geltend gemacht hat beziehungsweise hätte geltend machen müssen.