Die Vorinstanz verletzte Art. 80 sowie Art. 81 Abs. 1 SchKG. Da die Vorinstanz sich nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Bestreitung der Verrechnungsforderungen und die von ihm zitierte bundesgerichtlichen Rechtsprechung auseinandersetzte, kann ihm nicht vorgeworfen werden, dass er im Beschwerdeverfahren rein appellatorische Kritik geübt und lediglich die Vorbringen vor erster Instanz wiederholt habe. Soweit die vorinstanzliche Begründung sich zu einem Thema nicht äussert, kann sich ein Beschwerdeführer diesbezüglich auch nicht mit der vorinstanzlichen Begründung auseinandersetzen.