Der Beschwerdeführer hat durch Urkunden belegt, dass er die Verrechnungsforderungen der Beschwerdegegnerin bestreitet. Die Vorinstanz hat sich mit seinen Einwänden gegen die Verrechnungsforderungen nicht eingehend auseinandergesetzt. Sie nahm jedoch an, die Bestreitung würde die Urkunden, aus denen die Verrechnungsforderungen hervorgehen, nicht entkräften. Es ist nicht Aufgabe des Rechtsöffnungsgerichts über solche Einwände zu entscheiden. Es stellen sich nämlich Rechtsfragen, die dem Sachgericht vorbehalten sind.