Beim „Zusatzvertrag“ vom 1. Oktober 2017 (Gesuchsbeilage 7) handelt es sich um einen zweiseitigen Vertrag. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistung in Form von Schulungen im Wert von CHF 12'000.00 erfüllt hat. Der Beschwerdeführer macht die Nichterfüllung dieser Gegenleistung geltend. Gegen die Verrechnung wurde die Einrede des nichterfüllten Vertrages gemäss Art. 82 OR erhoben. Im Übrigen wurde im Zusatzvertrag festgehalten, dass die Vereinbarung am 31. Dezember 2019 ende. Eine vorbehaltlose Schuldanerkennung liegt jedenfalls nicht vor.