Er habe sämtliche Forderungen der Beschwerdegegnerin bestritten. Bereits in einem Schreiben vom 28. Januar 2019 habe er der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass zum damaligen Zeitpunkt keine Schulden mehr offen gestanden hätten. Die Vorinstanz habe seine Bestreitung der Verrechnungsforderungen nicht gewürdigt und klar gegen die bundesgerichtliche Rechtsprechung entschieden.