Der Beschwerdeführer brachte hingegen im Beschwerdeverfahren, wie bereits vor der Vorinstanz, vor, dass die beiden die Verrechnungsforderungen betreffenden Dokumente nicht die Qualität von provisorischen Rechtsöffnungstiteln aufweisen würden. Zum „Zusatzvertrag“ vom 1. Oktober 2017 sei zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin ihm die versprochenen Schulungen nicht gewährt und damit ihre Vorleistung aus dem zweiseitigen Vertrag nicht erfüllt habe. Nach Art. 82 OR könne die Beschwerdegegnerin ihn nicht zur Erfüllung anhalten. Der „Schuldvertrag“ vom 11. November 2018 gebe nicht einmal an, wer Schuldner und Gläubiger sei. Er habe sämtliche Forderungen der Beschwerdegegnerin bestritten.