Beide Dokumente tragen die handschriftlichen Unterschriften beider Parteien. Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Forderung des Beschwerdeführers sei durch Verrechnung der aus diesen Unterlagen hervorgehenden Forderungen der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer getilgt worden. Die Vorinstanz erachtete die beiden Urkunden betreffend Verrechnungsforderungen als Schuldanerkennungen und somit Urkunden, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden die Schuldanerkennungen nicht zu entkräften vermögen (E. 2.2).