2.3 Die Beschwerdegegnerin machte geltend, es lägen Unterlagen vor, die die Qualität von provisorischen Rechtsöffnungstiteln aufweisen würden. Es handelt sich um einen „Zusatzvertrag“ vom 1. Oktober 2017 (Gesuchsbeilage 7) und einen „Schuldvertrag“ vom 11. November 2018 (Gesuchsbeilage 8). Im „Zusatzvertrag“ wurde festgelegt, dass der Beschwerdeführer Schulungen im Wert von CHF 12'000.00 erhalten solle und er im Falle eines Endes des Vertrages mit der Beschwerdegegnerin im zweiten Jahr CHF 6'000.00 zurückzahlen müsse.