BGer 5A_416/2019 vom 11.10.2019 E. 4.2.1). Einwendungen und Einreden, die der Betriebene bereits in dem Verfahren hätte geltend machen können, das mit dem vollstreckbaren Entscheid endete, sind im Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, da das Rechtsöffnungsgericht sonst den Rechtsöffnungstitel und die darin aufgeführte konkrete Zahlungsverpflichtung materiell überprüfen müsste, was dem Sachgericht vorbehalten ist (BGE 138 III 583 E. 6.1.2, 135 III 315 E. 2.5; Eva Bachofner, a.a.O., BJM 2020, S. 1 ff., S. 7). Die Gegenforderung muss später erfüllbar geworden sein (Daniel Staehelin, a.a.O., N. 10 zu Art. 81 SchKG).