120 Abs. 2 OR sieht vor, dass der Schuldner die Verrechnung auch geltend machen kann, wenn die Gegenforderung bestritten wird. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung tritt die Verrechnungswirkung indessen nur ein, wenn der Einwand durch gerichtliches Urteil abgewiesen wurde (BGE 136 III 624 E. 4.2.3 mit Hinweisen = Pra 100 Nr. 54; Michaela Eichenberger, in Kren/Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], OR Kommentar, Schweizerisches Obligationenrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, N. 12 zu Art.