2.2 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Eine Tilgung der Schuld kann nicht nur durch Zahlung erfolgen, sondern insbesondere auch durch Verrechnung (BGE 124 III 501 E.3b mit Hinweisen = Pra 88 Nr. 137).