2. 2.1 Der Beschwerdeführer berief sich im vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren auf einen gerichtlichen Vergleich vom 29. Juni 2020 sowie einen Zirkularbeschluss des Landgerichts Uri vom 24. Juli 2020 als Rechtsöffnungstitel. Die Eigenschaft dieser Urkunden als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG ist unbestritten. Umstritten und zu prüfen ist hingegen, ob die Vorinstanz Recht verletzt hat, indem sie es als erwiesen erachtete, die C (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) habe den Nachweis der Tilgung der betriebenen Forderung durch Verrechnung erbracht.