Das Rechtsöffnungsgericht kann keine materielle Prüfung des Einwandes vornehmen. Einwendungen und Einreden, die der Betriebene bereits in dem Verfahren hätte geltend machen können, das mit dem vollstreckbaren Entscheid endete, sind im Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Obergericht, 4. Juni 2021, OG Z 21 2 Aus den Erwägungen: