Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 80, Art. 81 Abs. 1 SchKG. Definitive Rechtsöffnung. Wird die Tilgung der Schuld durch Verrechnung geltend gemacht, so muss die Gegenforderung ihrerseits durch ein gerichtliches Urteil im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG oder durch eine vorbehaltlose Anerkennung des Betreibenden belegt sein. Die Tilgung muss mit striktem Gegenbeweis durch Urkunden erfolgen. Die Verrechnungswirkung tritt bei Bestreitung der Verrechnung nur ein, wenn der Einwand durch ein gerichtliches Urteil abgewiesen wurde. Das Rechtsöffnungsgericht kann keine materielle Prüfung des Einwandes vornehmen.