{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2021-06-04", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2021-OG-Z-21-2_2021-06-04.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/27572", "Checksum": "8d0f86121d945a15aebdc50523c1c777"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2021_OG Z 21 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 04.06.2021 2021_OG Z 21 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 80, Art. 81 Abs. 1 SchKG. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:49:09", "Checksum": "4f1066ab1f5b99ed0a7f73127bfe29c7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 04.06.2021 2021_OG Z 21 2\nRegeste:\nSchuldbetreibung und Konkurs. Art. 80, Art. 81 Abs. 1 SchKG. \n\nDer Beschwerdeführer hat durch Urkunden belegt, dass er die Verrechnungsforderungen der\nBeschwerdegegnerin bestreitet. Die Vorinstanz hat sich mit seinen Einwänden gegen die\nVerrechnungsforderungen nicht eingehend auseinandergesetzt. Sie nahm jedoch an, die\nBestreitung würde die Urkunden, aus denen die Verrechnungsforderungen hervorgehen,\nnicht entkräften. Es ist nicht Aufgabe des Rechtsöffnungsgerichts über solche Einwände zu\nentscheiden. Es stellen sich nämlich Rechtsfragen, die dem Sachgericht vorbehalten sind.\nDem definitiven Rechtsöffnungstitel in Form eines gerichtlichen Entscheides\nbeziehungsweise eines gerichtlichen Vergleiches stehen zwei bestrittene\nVerrechnungsforderungen gegenüber, die auf privaten nicht eindeutig vorbehaltlosen\nSchuldanerkennungen beruhen. Dies kann im Lichte der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung nicht genügen, um den strikten Gegenbeweis durch Urkunden gegen den\nBestand einer Forderung, die auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel in Form eines\ngerichtlichen Urteils beziehungsweise einem gerichtlichen Vergleich beruht, zu erbringen.\nDie Vorinstanz verletzte Art. 80 sowie Art. 81 Abs. 1 SchKG. Da die Vorinstanz sich nicht mit\nden Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Bestreitung der\nVerrechnungsforderungen und die von ihm zitierte bundesgerichtlichen Rechtsprechung\nauseinandersetzte, kann ihm nicht vorgeworfen werden, dass er im Beschwerdeverfahren\nrein appellatorische Kritik geübt und lediglich die Vorbringen vor erster Instanz wiederholt\nhabe. Soweit die vorinstanzliche Begründung sich zu einem Thema nicht äussert, kann sich\nein Beschwerdeführer diesbezüglich auch nicht mit der vorinstanzlichen Begründung\nauseinandersetzen. Nebenbei ist festzustellen, dass die Verrechnungsforderungen der\nBeschwerdegegnerin bereits vor Ergehen es gerichtlichen Vergleichs entstanden sind.\nAufgrund des bereits Gesagten, kann jedoch offengelassen werden, ob und inwiefern die\nBeschwerdegegnerin die Einrede der Verrechnung bereits vor dem gerichtlichen Vergleich\ngeltend gemacht hat beziehungsweise hätte geltend machen müssen.\n"}