{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2021-06-04", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2021-OG-Z-21-2_2021-06-04.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/27572", "Checksum": "8d0f86121d945a15aebdc50523c1c777"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2021_OG Z 21 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 04.06.2021 2021_OG Z 21 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 80, Art. 81 Abs. 1 SchKG. 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Im „Schuldvertrag“ heisst es, dass durch Übernahme eines Fahrzeugs\nund Zahlungen der Beschwerdegegnerin für den Beschwerdeführer CHF 11'000.00\nSchulden entstanden seien und innert maximal zwei Jahren oder innert 30 Tagen nach\nAuflösung des Arbeitsvertrages zurückzuzahlen seien. Beide Dokumente tragen die\nhandschriftlichen Unterschriften beider Parteien. Die Beschwerdegegnerin führt aus, die\nForderung des Beschwerdeführers sei durch Verrechnung der aus diesen Unterlagen\nhervorgehenden Forderungen der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer\ngetilgt worden. Die Vorinstanz erachtete die beiden Urkunden betreffend\nVerrechnungsforderungen als Schuldanerkennungen und somit Urkunden, die mindestens\nzur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden. Die Ausführungen des\nBeschwerdeführers würden die Schuldanerkennungen nicht zu entkräften vermögen (E. 2.2).\n\nDer Beschwerdeführer brachte hingegen im Beschwerdeverfahren, wie bereits vor der\nVorinstanz, vor, dass die beiden die Verrechnungsforderungen betreffenden Dokumente\nnicht die Qualität von provisorischen Rechtsöffnungstiteln aufweisen würden. Zum\n„Zusatzvertrag“ vom 1. Oktober 2017 sei zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin ihm\ndie versprochenen Schulungen nicht gewährt und damit ihre Vorleistung aus dem\nzweiseitigen Vertrag nicht erfüllt habe. Nach Art. 82 OR könne die Beschwerdegegnerin ihn\nnicht zur Erfüllung anhalten. Der „Schuldvertrag“ vom 11. November 2018 gebe nicht einmal\nan, wer Schuldner und Gläubiger sei. Er habe sämtliche Forderungen der\nBeschwerdegegnerin bestritten. Bereits in einem Schreiben vom 28. Januar 2019 habe er\nder Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass zum damaligen Zeitpunkt keine Schulden mehr\noffen gestanden hätten. Die Vorinstanz habe seine Bestreitung der\nVerrechnungsforderungen nicht gewürdigt und klar gegen die bundesgerichtliche\nRechtsprechung entschieden.\n\n2.4 Bei den von der Beschwerdegegnerin als Beweis der Verrechnungsforderung\nverwendeten Urkunden handelt es sich nicht um vollstreckbare gerichtliche Entscheide im\nSinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG. Lediglich das Vorliegen eines provisorischen\nRechtsöffnungstitels reicht noch nicht für das Erbringen des strikten Urkundenbeweises einer\nTilgung durch Verrechnung. Vielmehr bräuchte es gemäss bundesgerichtlicher\nRechtsprechung eine vorbehaltlose Anerkennung der Schuld durch den Beschwerdeführer.\nBeim „Zusatzvertrag“ vom 1. Oktober 2017 (Gesuchsbeilage 7) handelt es sich um einen\nzweiseitigen Vertrag. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die Beschwerdegegnerin ihre\nLeistung in Form von Schulungen im Wert von CHF 12'000.00 erfüllt hat. Der\nBeschwerdeführer macht die Nichterfüllung dieser Gegenleistung geltend. Gegen die\nVerrechnung wurde die Einrede des nichterfüllten Vertrages gemäss Art. 82 OR erhoben. Im\nÜbrigen wurde im Zusatzvertrag festgehalten, dass die Vereinbarung am 31. Dezember\n2019 ende. Eine vorbehaltlose Schuldanerkennung liegt jedenfalls nicht vor. Betreffend den\n„Schuldvertrag“ vom 11. November 2018 (Gesuchsbeilage 8) bestreitet der\nBeschwerdeführer den Bestand der Forderung. Im aktenkundigen Dokument heisst es, dass\nSchulden von CHF 11'000.00 entstanden seien, die zurückzuzahlen seien. Der\nBeschwerdeführer hat das Dokument unterschrieben. Eine ausdrückliche „Anerkennung“ der\nSchuld, ohne Auslegung des Dokumentinhaltes, lässt sich jedoch nicht entnehmen. Auch\ndieses Dokument kann nicht als vorbehaltlose Schuldanerkennung gewertet werden.\n\n"}