{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2021-06-04", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2021-OG-Z-21-2_2021-06-04.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/27572", "Checksum": "8d0f86121d945a15aebdc50523c1c777"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2021_OG Z 21 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 04.06.2021 2021_OG Z 21 2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibung und Konkurs. Art. 80, Art. 81 Abs. 1 SchKG. 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Das\nRechtsöffnungsgericht kann keine materielle Prüfung des Einwandes vornehmen.\nEinwendungen und Einreden, die der Betriebene bereits in dem Verfahren hätte\ngeltend machen können, das mit dem vollstreckbaren Entscheid endete, sind im\nRechtsöffnungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.\n\nObergericht, 4. Juni 2021, OG Z 21 2\n\nAus den Erwägungen:\n\n2.\n2.1 Der Beschwerdeführer berief sich im vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren auf einen\ngerichtlichen Vergleich vom 29. Juni 2020 sowie einen Zirkularbeschluss des Landgerichts\nUri vom 24. Juli 2020 als Rechtsöffnungstitel. Die Eigenschaft dieser Urkunden als definitiver\nRechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG ist unbestritten. Umstritten und zu prüfen ist\nhingegen, ob die Vorinstanz Recht verletzt hat, indem sie es als erwiesen erachtete, die C\n(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) habe den Nachweis der Tilgung der betriebenen\nForderung durch Verrechnung erbracht.\n\n2.2 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen\nGerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive\nRechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld\nseit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art.\n81 Abs. 1 SchKG). Eine Tilgung der Schuld kann nicht nur durch Zahlung erfolgen, sondern\ninsbesondere auch durch Verrechnung (BGE 124 III 501 E.3b mit Hinweisen = Pra 88 Nr.\n137). Wird die Verrechnung angerufen, muss jedoch die Gegenforderung ihrerseits durch ein\ngerichtliches Urteil im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG oder durch eine vorbehaltlose\nAnerkennung des Betreibenden belegt sein (BGE 136 III 624 E. 4.2.1 = Pra 100 Nr. 54; BGer\n5A_279/2012 vom 13.06.2012 E. 4; BGer 5A_139/2018 vom 25.06.2019 E. 2.6; Eva\nBachofner, Neues und Bewährtes zum Rechtsöffnungsverfahren, in Basler juristische\nMitteilungen [BJM] 2020, S. 1 ff., S. 21). Ein zweiseitiger Vertrag, der durch die blosse\nBehauptung, die Gegenleistung sei nicht ordnungsgemäss erfüllt worden, als provisorischer\nRechtsöffnungstitel zu Fall gebracht werden kann, reicht nicht, sondern nur eine\nvorbehaltlose und bedingungslose Schuldanerkennung (Daniel Staehelin, in Basler\nKommentar SchKG, 2. Aufl., 2010, N. 10 zu Art. 81 SchKG). Entgegen dem, was für die\nprovisorische Rechtsöffnung gilt, kann der Betriebene sich nicht darauf beschränken, die\nTilgung glaubhaft zu machen. Vielmehr muss er den strikten Gegenbeweis durch Urkunden\nerbringen, um die Vermutung des Bestands der im definitiven Rechtsöffnungstitel\nfestgehaltenen Forderung umzustossen (BGE 136 III 624 E. 4.2.1 und 4.2.3 = Pra 100 Nr.\n54, 124 III 501 E. 3 = Pra 88 Nr. 137; BGer 5A_416/2019 vom 11.10.2019 E. 4.2.1; BGer\n5D_180/2012 vom 31.01.2013 E. 3.3.3). Art. 120 Abs. 2 OR sieht vor, dass der Schuldner\ndie Verrechnung auch geltend machen kann, wenn die Gegenforderung bestritten wird.\nGemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung tritt die Verrechnungswirkung indessen nur\nein, wenn der Einwand durch gerichtliches Urteil abgewiesen wurde (BGE 136 III 624 E.\n4.2.3 mit Hinweisen = Pra 100 Nr. 54; Michaela Eichenberger, in\nKren/Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], OR Kommentar, Schweizerisches\nObligationenrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, N. 12 zu Art. 120 OR). Im summarischen\nRechtsöffnungsverfahren, in dem die betriebene Forderung auf einem gerichtlichen Urteil\nberuht, kann das Gericht keine materielle Prüfung des Einwandes gegen die\nVerrechnungsforderung vornehmen (BGE 136 III 624 E. 4.2.3 = Pra 100 Nr. 54). Es ist nicht\nAufgabe des Rechtsöffnungsgerichts über heikle Fragen des materiellen Rechts oder über\nFragen, bei denen Ermessen eine wichtige Rolle spielt, zu entscheiden. Solche Fragen sind\nausschliesslich dem Sachgericht vorbehalten (BGE 124 III 501 E. 3a = Pra 88 Nr. 137; BGer\n5A_416/2019 vom 11.10.2019 E. 4.2.1). Einwendungen und Einreden, die der Betriebene\nbereits in dem Verfahren hätte geltend machen können, das mit dem vollstreckbaren\nEntscheid endete, sind im Rechtsöffnungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen,\nda das Rechtsöffnungsgericht sonst den Rechtsöffnungstitel und die darin aufgeführte\nkonkrete Zahlungsverpflichtung materiell überprüfen müsste, was dem Sachgericht\nvorbehalten ist (BGE 138 III 583 E. 6.1.2, 135 III 315 E. 2.5; Eva Bachofner, a.a.O., BJM\n2020, S. 1 ff., S. 7). Die Gegenforderung muss später erfüllbar geworden sein (Daniel\nStaehelin, a.a.O., N. 10 zu Art. 81 SchKG).\n\n"}