Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15.10.2013 E. 3.2). Im Gegensatz zur Klageschrift muss die Berufungsschrift nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung enthalten. Es genügt nicht zur Begründung der Rüge unrichtiger Sachverhaltsfeststellung, der vorinstanzlichen Beweiswürdigung bloss die eigene Würdigung der Aktenlage entgegenzustellen (Entscheid Obergericht des Kantons Zürich vom 30.03.2020, LE190047, E. II.3).