Zivilprozessrecht. Art. 310 ZPO. Die berufungsführende Partei hat ihrer Berufungsbegründung aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Es genügt nicht zur Begründung der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, der vorinstanzlichen Beweiswürdigung lediglich die eigene Würdigung der Aktenlage entgegenzustellen. Das gilt auch in Verfahren mit eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz. Obergericht, 25. August 2021, OG Z 20 11 Aus den Erwägungen: