{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2021-08-25", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2021-OG-Z-20-11_2021-08-25.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/27491", "Checksum": "3185be8eafb6b85f6d96a5c25c56825f"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2021_OG Z 20 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 25.08.2021 2021_OG Z 20 11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessrecht. Art. 310 ZPO. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:25:34", "Checksum": "d079ec0a61f6c9e460fa373a542def87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 25.08.2021 2021_OG Z 20 11\nRegeste:\nZivilprozessrecht. Art. 310 ZPO. \n\nZivilprozessrecht. Art. 310 ZPO. Die berufungsführende Partei hat ihrer\nBerufungsbegründung aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als\nfehlerhaft erachtet wird. Es genügt nicht zur Begründung der unrichtigen\nSachverhaltsfeststellung, der vorinstanzlichen Beweiswürdigung lediglich die eigene\nWürdigung der Aktenlage entgegenzustellen. Das gilt auch in Verfahren mit\neingeschränkten Untersuchungsgrundsatz.\n\nObergericht, 25. August 2021, OG Z 20 11\n\nAus den Erwägungen:\n\n1.2 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des\nSachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Gericht stellt in\narbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu CHF 30'000.00 den Sachverhalt von Amtes wegen\nfest (Art. 247 Abs. 2 Bst. a ZPO; sogenannter eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz).\nDie berufungsführende Partei hat in ihrer Berufungsbegründung nach Art. 311 Abs. 1 ZPO\naufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser\nAnforderung genügt die Berufungsklägerin nicht, wenn sie lediglich auf die vor der ersten\nInstanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere\nProzesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise\nkritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der\nBerufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der\nBerufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht,\nund die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer\n5A_247/2013 vom 15.10.2013 E. 3.2). Im Gegensatz zur Klageschrift muss die\nBerufungsschrift nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Begründung\nenthalten. Es genügt nicht zur Begründung der Rüge unrichtiger Sachverhaltsfeststellung,\nder vorinstanzlichen Beweiswürdigung bloss die eigene Würdigung der Aktenlage\nentgegenzustellen (Entscheid Obergericht des Kantons Zürich vom 30.03.2020, LE190047,\nE. II.3). Dies gilt auch in Verfahren mit – wie im vorliegenden Fall – eingeschränktem\nUntersuchungsgrundsatz (BGE 141 III 569 E. 2.3.3 = Pra 105 [2016] Nr. 99; BGE 142 III 413\nE. 2.2.4).\n"}