308 Abs. 2 ZPO ist somit erreicht. Die Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz hat demnach mit dem Rechtsmittel der Berufung zu erfolgen (Art. 308 Abs. 1 Bst. b ZPO). Die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz und die falsche Bezeichnung der Rechtsmitteleingabe sind indes für den das Rechtsmittel erhebenden X. (nachfolgend: Berufungskläger) nicht nachteilig. Das Rechtsmittel wird ungeachtet der Bezeichnung nach den zutreffenden Vorschriften der Berufung behandelt (so auch die Praxis des Obergerichts des Kanton Zürichs, siehe Beschluss und Urteil PC190044 vom 09.07.2020, E. 2.1.).