b und Abs. 2 ZPO). Zur Ermittlung des Streitwertes ist nicht auf die Hauptsache abzustellen, sondern nur auf die umstrittene vorsorgliche Massnahme (vergleiche Reetz/Theiler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N. 41 zu Art. 308 ZPO). Massgebend ist das zuletzt vor der Vorinstanz aufrechterhaltene Rechtsbegehren (Reetz/Theiler, a.a.O., N. 39 zu Art. 308 ZPO). Vorliegend geht es um die Leistung eines Prozesskostenvorschusses von insgesamt CHF 10'000.00. Die Streitwertgrenze von Art. 308 Abs. 2 ZPO ist somit erreicht.