1.2 Der Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses gestützt auf das Eherecht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) für ein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren ist eine Eheschutzmassnahme nach Art. 172 ZGB beziehungsweise eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 276 ZPO. Es ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 und Art. 276 ZPO). Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind grundsätzlich berufungsfähig, in vermögensrechtlichen Angelegenheiten jedoch nur, wenn der Streitwert mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 ZPO).