{"Signatur": "UR_OG_005", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2021-04-14", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_005_2021-OG-Z-20-10_2021-04-14.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/27488", "Checksum": "cc1de4c6b73702baa431b7fec5bd6d08"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2021_OG Z 20 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 14.04.2021 2021_OG Z 20 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Zivilrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessrecht. Rechtsmittel der Berufung. Art. 271 lit. a, 276, 308 Abs. 1 lit. b ZPO. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:25:31", "Checksum": "aa8b189954b520af2344e140e405d2c3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Zivilrechtliche Abteilung 14.04.2021 2021_OG Z 20 10\nRegeste:\nZivilprozessrecht. Rechtsmittel der Berufung. Art. 271 lit. a, 276, 308 Abs. 1 lit. b ZPO. \n\nZivilprozessrecht. Rechtsmittel der Berufung. Art. 271 lit. a, 276, 308 Abs. 1 lit. b\nZPO. Der Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses gestützt auf das\nEherecht für ein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren ist eine\nEheschutzmassnahme nach Art. 172 ZGB beziehungsweise eine vorsorgliche\nMassnahme im Scheidungsverfahren im Sinne von Art. 276 ZPO. Erstinstanzliche\nEntscheide über vorsorgliche Massnahmen sind grundsätzlich berufungsfähig, in\nvermögensrechtlichen Angelegenheiten jedoch nur, wenn der Streitwert mindestens\nCHF 10‘000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 ZPO). Die unzutreffende\nRechtsmittelbelehrung der Vorinstanz und die falsche Bezeichnung der\nRechtsmitteleingabe sind indes für den Berufungskläger nicht nachteilig. Das\nRechtsmittel wird ungeachtet der Bezeichnung nach den zutreffenden Vorschriften\nder Berufung behandelt.\n\nObergericht, 14. April 2021, OG Z 20 10\n\nAus den Erwägungen:\n\n1.2 Der Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses gestützt auf das Eherecht (Art.\n159 Abs. 3 ZGB) für ein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren ist eine\nEheschutzmassnahme nach Art. 172 ZGB beziehungsweise eine vorsorgliche Massnahme\nim Sinne von Art. 276 ZPO. Es ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 271 und Art.\n276 ZPO). Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind grundsätzlich\nberufungsfähig, in vermögensrechtlichen Angelegenheiten jedoch nur, wenn der Streitwert\nmindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 ZPO). Zur Ermittlung\ndes Streitwertes ist nicht auf die Hauptsache abzustellen, sondern nur auf die umstrittene\nvorsorgliche Massnahme (vergleiche Reetz/Theiler, in: Sutter-\nSomm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen\nZivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N. 41 zu Art. 308 ZPO). Massgebend ist das\nzuletzt vor der Vorinstanz aufrechterhaltene Rechtsbegehren (Reetz/Theiler, a.a.O., N. 39 zu\nArt. 308 ZPO). Vorliegend geht es um die Leistung eines Prozesskostenvorschusses von\ninsgesamt CHF 10'000.00. Die Streitwertgrenze von Art. 308 Abs. 2 ZPO ist somit erreicht.\nDie Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz hat demnach mit dem Rechtsmittel der\nBerufung zu erfolgen (Art. 308 Abs. 1 Bst. b ZPO). Die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung\nder Vorinstanz und die falsche Bezeichnung der Rechtsmitteleingabe sind indes für den das\nRechtsmittel erhebenden X. (nachfolgend: Berufungskläger) nicht nachteilig. Das\nRechtsmittel wird ungeachtet der Bezeichnung nach den zutreffenden Vorschriften der\nBerufung behandelt (so auch die Praxis des Obergerichts des Kanton Zürichs, siehe\nBeschluss und Urteil PC190044 vom 09.07.2020, E. 2.1.).\n"}