Somit sind sie nicht nach Obsiegen und Unterliegen aufzuteilen. Da die Vorinstanz die Gutachterkosten im Umfang von CHF 1'795.90 zu den Gerichtskosten hinzuzählte und dem Berufungskläger auferlegte, ist die Berufung in diesem Punkt gutzuheissen. Folglich ist die Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheids des Landgerichts Uri vom 28. Juni 2018 insofern anzupassen, als die Entschädigung CHF 4‘195.90 (CHF 1‘795.90 plus CHF 2‘400.00) beträgt.