Dies entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 5A_796/2013 vom 17.03.2014 E. 6.2). Ebenfalls von der Entschädigung erfasst müssten indessen auch die Aufwendungen für die gutachterliche Ermittlung der Erstellungskosten sein. Denn der Notwegbelastete sollte, wie soeben erwähnt, schadensrechtlich gleichgestellt werden, wie wenn sein Grundstück von keinem Notwegbegehren bedroht wäre. Die Erstellungskosten müssten ohnehin berechnet werden. Somit sind sie nicht nach Obsiegen und Unterliegen aufzuteilen.