Für die Berechnung der Entschädigung werden die Grundsätze der Enteignung analog angewendet. Somit wird der Notwegbelastete aufgrund der dabei verwendeten Differenzmethode schadensrechtlich gleichgestellt, wie wenn sein Grundstück von keinem Notwegbegehren bedroht wäre (Rey/Strebel, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 5. Aufl., 2015, N. 26 zu Art. 694 ZGB). Allerdings ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie geltend macht, dass die Entschädigung die Erstellungskosten umfasst. Dies entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 5A_796/2013 vom 17.03.2014 E. 6.2).