Ferner rügt der Berufungskläger, die Vorinstanz habe eine Erläuterung des Gutachtens verweigert und stattdessen mitgeteilt, es werde in den nächsten Tagen einen Termin für die Hauptverhandlung vereinbaren. Indessen vermag er nicht darzulegen, inwiefern er dadurch einen Nachteil hätte erfahren sollen. Denn auch anlässlich der Hauptverhandlung hätte er um Erläuterung ersuchen können. Dazu äussert er sich jedoch nicht. Hingegen ist dem Berufungskläger beizupflichten, wenn er anführt, dass ein Notweg gemäss Art. 694 Abs. 1 ZGB nur gegen volle Entschädigung eingeräumt werden könne. Für die Berechnung der Entschädigung werden die Grundsätze der Enteignung analog angewendet.