11. Zur Entschädigung: Nach wie vor macht der Berufungskläger nicht substantiiert geltend, inwiefern ein Ausstandsgrund des beauftragten Gutachters im Sinne von Art. 183 Abs. 2 i.V.m. Art. 47 ZPO vorliegen sollte. Ein solcher Grund ist auch nicht ersichtlich. Betreffend den Vorwurf, der Gutachter habe die notwendige Qualifikation nicht aufgewiesen, ist sodann in E. 3.3 S. 30 des vorinstanzlichen Entscheids zu verweisen. Ferner rügt der Berufungskläger, die Vorinstanz habe eine Erläuterung des Gutachtens verweigert und stattdessen mitgeteilt, es werde in den nächsten Tagen einen Termin für die Hauptverhandlung vereinbaren.