Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Unerheblich ist sodann, dass der Weg auf anderen Strecken befahren werden kann. Denn der Berufungskläger verkennt mit diesem Vorbringen, dass nicht der gesamte Weg der Schweiz und namentlich nicht die von ihm genannten Wegstrecken Gegenstand des Bundesinventars der historischen Verkehrswege der Schweiz bilden. Somit bleibt, wie die Vorinstanz in E. 3.2 S. 27 f. ihres Entscheids darlegte, einzig der beantragte Verlauf des Notwegs über das Grundstück L 63 des Berufungsklägers.