Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS, SR 451.13) sind schwerwiegende Beeinträchtigungen nur unter folgenden engen Voraussetzungen zulässig: - Eine Bundesaufgabe wird damit erfüllt und - der Schutzwürdigkeit des Objekts stehen bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegen.