10. Zum Verlauf des Notwegrechts: Wie bereits die Vorinstanz in E. 3.2 S. 26 ihres Entscheids ausführte, liegt der «Weg der Schweiz» in einer Schutzzone, namentlich im Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz. Somit könnte ein Ausbau dieses Fahrwegs nicht bewilligt werden. Denn ein derartiger Ausbau dieses Wegs würde eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Schutzobjekts darstellen. Und gemäss Art. 7 Abs. 3 Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS, SR 451.13) sind schwerwiegende Beeinträchtigungen nur unter folgenden engen Voraussetzungen zulässig: -