Dass die Distanz zur Bauzone gering ist, kann schliesslich nicht ausschlaggebend für die Bejahung des Notweganspruchs sein. Indessen ist dem Berufungsbeklagten zuzustimmen, dass sich die Landwirtschaft in den letzten 30 Jahren stark verändert hat. So führt auch die Vorinstanz in E. 2.1.1 S. 20 ihres Entscheides zu Recht aus, dass die maschinelle Bewirtschaftung von Landwirtschaft immer mehr in den Vordergrund rückt. Insgesamt ist somit eine Wegnot zu bejahen.