Die Vorinstanz spricht zu Recht von einer primitiven Seilbahn. In diesem steilen Gelände ist ein Ausbau von der Bahn, deren Zugseil in der Tat kaum erkennbar ist, jedenfalls mit verhältnismässigem Aufwand undenkbar. Dem Berufungsbeklagten ist zuzustimmen, dass der heutige Zugang zum Grundstück über den «Weg der Schweiz» für die Huftiere verletzungsträchtig und stressig ist. Wohl dürften die Tiere an unebenes Gelände gewohnt sein. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass der Zugang zum Grundstück ein zusätzliches Verletzungsrisiko birgt. Dass die Distanz zur Bauzone gering ist, kann schliesslich nicht ausschlaggebend für die Bejahung des Notweganspruchs sein.