9. Zum Notweganspruch: Zu den Voraussetzungen ist auf E. 3.1.1 des angefochtenen Entscheids zu verweisen. Der Berufungskläger macht geltend, der Berufungsbeklagte würde trotz Notwegrecht den Helikopter in Anspruch nehmen müssen, wenn schwere Lasten zu befördern seien. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Indessen dürften solche Transporte mit einem Notwegrecht viel seltener stattfinden. Denn auch landwirtschaftliche Fahrzeuge mit normaler Breite können Lasten anderer Art befördern als die Transportseilbahn. Die Vorinstanz spricht zu Recht von einer primitiven Seilbahn.