Sachenrecht. Art. 694 ZGB. Notwegrecht. Die Landwirtschaft hat sich in den letzten 30 Jahren stark verändert. Ein Ausbau der Transportseilbahn ist mit verhältnismässigem Aufwand kaum denkbar. Sodann birgt der heutige Zugang über den «Weg der Schweiz» ein zusätzliches Verletzungsrisiko für die Tiere des Berufungsbeklagten. Insgesamt ist eine Wegnot zu bejahen. Da die betreffende Strecke des «Weg der Schweiz» in einer Schutzzone liegt, bleibt einzig der beantragte Verlauf über das Grundstück des Berufungsklägers. Zur Entschädigung: Ein Notwegrecht kann nur gegen volle Entschädigung eingeräumt werden.